Nach § 121 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist eine wirtschaftliche Betätigung für Kommunen nur in einem begrenzten Umfang zulässig, beispielsweise bei der Abfall- und Abwasserbeseitigung oder zur Deckung des Eigenbedarfes. Energieerzeugung fällt nicht unter die Ausnahmen des § 121 HGO und ist damit für die Gemeinde nicht möglich. Nach der Novelle der HGO im Dezember 2011 können sich Kommunen auf dem Gebiet der Energieerzeugung nun betätigen, wenn die Beteilung privater Dritter erfolgt. Der hessische CDU-Gesetzgeber ist mit der Novelle einen rechtlich relativ schwierigen Weg gegangen, der in der Praxis mehr Fragen aufwirft als er beantwortet. Es reicht eben nicht, bloß den Zeilen der HGO zu folgen, Herr Fladerer, man muss auch mal den Kommentar zur Hand nehmen und einschlägige Gerichtsurteile studieren. Nun die wirtschaftliche Seite: Bei der Berechung der CDU Ranstadt fehlen Zinsen, Personalkosten, Abschreibungen, Rücklagen, Reparaturkosten, Steuern, Anwalts- und Notarkosten, Versicherungs- und Haftungskosten und Kosten für die Wirtschaftsprüfung. Kosten, die bei der Größe der beiden Anlagen einen eigenen Betrieb unwirtschaftlich werden lassen. Es reicht eben nicht, den fiktiven Sonnenertrag einfach mal mit der Solarvergütung zu verrechnen.
Wir erinnern daran, dass der SPD-Antrag, der Mittelhessischen Energiegenossenschaft beizutreten und damit auch zur regionalen Wertschöpfung beiträgt, damit Arbeitsplätze in der Region gesichert werden, einstimmig entschieden wurde; also auch mit den Stimmen der CDU. Beinahe täglich kommen neue Aufgaben auf die Gemeinde zu. Es wird um die bestmöglichen und auch finanzierbaren Lösungen gerungen. Die Bürgermeisterin bezieht alle Fraktionen gleichermaßen ein. Populismus bringt uns nicht weiter
